Allgemeine Geschäftsbedingungen
4WAY MEDIA GmbH
Hildesheimer Str. 336
D-30519 Hannover
Telefon (0511) 47 56 27-0
Fax (0511) 47 56 27-1
Die nachfolgenden AGB gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 1. Urheberrecht und Nutzungsrechte 1.1. Jeder unserer Werbeagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. 1.4. Die Werbeagentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. Die Werbeagentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung. 1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2. Vergütung 2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen MwSt von 19%. 2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Werbeagentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zu verlangen. 2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Werbeagentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 3. Fälligkeit der Vergütung 3.1. Die Vergütung ist vor Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. 3.2. Bei Zahlungsverzug kann die Werbeagentur Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. 4. Eigentumsvorbehalt 4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 4.2. Die Versendung von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 4.3. Die Werbeagentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Werbeagentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Werbeagentur geändert werden. Die Werbeagentur haftet nicht für den zufälligen Verlust der Daten (Hardwarefehler), sondern nur für unabsichtliche Löschung oder Zerstörung der Dateien bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Frist der Aufbewahrung beträgt 1 Jahr. 5. Korrektur 5.1. Vor Aushändigung der druckfähigen Daten sind dem Auftraggeber bis zu 3 Korrekturabzüge vorzulegen. 5.2. Jeder weitere Korrekturabzug wird gesondert vergütet. 5.3. Sämtliche Korrekturabzüge sind durch den Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Nach der Datenaushändigung an den Auftraggeber entbindet sich die Werbeagentur jeglicher Haftung. 6. Haftung 6.1. Die Werbeagentur haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Fotos etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 6.2. Die Werbeagentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht. 6.3. Sofern die Werbeagentur notwendige Fremdleistungen (Druckerei) in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur. Die Werbeagentur haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es gelten dann die AGBs der 4WAY MEDIA GmbH. Es kann z. B. vorkommen, dass eine Druckerei 10% mehr oder weniger als vereinbart druckt. Dafür haftet die Werbeagentur nicht. 6.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. 6.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Werbeagentur. 6.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Werbeagentur nicht. 6.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Werbeagentur geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes. 6.8. Für mutwillige oder fahrlässige Beeinflussung oder Manipulation der gelieferten Daten und Arbeiten durch Dritte haftet die Werbeagentur nicht. 7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen 7.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Werbeagentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 7.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Werbeagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. 7.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Werbeagentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Werbeagentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 8. Schlussbestimmungen 8.1. Erfüllungsort ist Hannover. 8.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
